Der Verein „Bildungsforum NRW“ mit Sitz in Aachen ist ein Zusammenschluss von Personen in einem Netzwerk, das sich für die Transformation des Bildungssystems unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklungen und der volkswirtschaftlichen Bedeutung einsetzt. Der Verein bietet hierzu eine Plattform für den Dialog mit vielfältigsten zivilgesellschaftlichen Bildungsakteuren.
Wir verstehen wirkstarke Bildung als die existenzielle Grundlage von Gesellschaft und gleichzeitig als die größte Herausforderung für den Erhalt der Demokratie und der wirtschaftlichen Prosperität.
Das übergeordnete Ziel dazu muss es sein, unsere jungen Menschen in ihrer individuellen Entwicklung zu souveränen, selbstverantwortlichen, urteils- und handlungsfähigen Persönlichkeiten bestmöglich zu unterstützen. Zu Persönlichkeiten, die sich sowohl als Staatsbürger/-innen in der Demokratie verhalten können als auch in der Lage sind, Teil einer sich ständig wandelnden Wirtschafts- und Arbeitswelt zu werden und zu bleiben. Der Dreiklang aus Wissen, Kompetenzen und Werten bleibt unverändert gültig.
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch ausschließlich die männliche Form verwendet.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von wirkstarker Bildung in der Entwicklung von neuen Konzepten für die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems. Hierzu will sich der Verein als strategischer Berater und Impulsgeber der Bildungspolitik positionieren.
(1) Organe des Vereins sind:
(2) Die Amtszeiten der Mitglieder der Organe enden vor Ablauf einer Amtsperiode durch:
Nach Ende der Amtsperiode führen die Organmitglieder die Geschäfte bis zum Antritt der Amtsnachfolger fort.
(3) Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen, der den Verein in der strategischen Ausrichtung und Umsetzung seiner Ziele unterstützt.
(4) Der Vorstand gibt sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
(3) Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie alle Mitglieder des Vorstands. Jedes Mitglied des Vereins besitzt unabhängig von seiner Größe eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Gewählt werden können alle volljährigen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen.
(6) Ordentliche Mitgliederversammlungen, auf denen der Vorstand anhand des Geschäftsberichtes Rechenschaft über das abgelaufene Rechnungsjahr ablegt, sollen jährlich stattfinden. Auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden auch die turnusgemäßen Wahlen durchgeführt.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
(8) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig. Die Einberufung erfolgt in Textform mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen.
(9) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Bei einer Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer an einem gemeinsamen, vom Vorstand bestimmten Ort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet durch Einwahl in eine Video- oder Telefonkonferenz statt. Ob die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder virtuelle Versammlung stattfindet, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(10) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können durch die Mitglieder bis zu zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Vorstandsmitglieder können für längstens vier Jahre bestellt werden. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder können unterschiedlich sein. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, vertreten.
(4) Der Vorstand ist, soweit nicht einzelne Rechte und Aufgaben vorbehalten sind, allein zuständig für alle Aufgaben, die sich für ihn materiell als gesetzlicher Vertreter des Vereins auf Grund von Gesetz, Satzung und satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ideell als Vorstand eines Vereins ergeben.
(5) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, geleitet.
(6) Der Vorstand ist nur in einer nach der Geschäftsordnung einberufenen Vorstandssitzung und auch dann nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Angehörigen anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(7) Übt ein Vorstandsmitglied seine Vorstandstätigkeit hauptamtlich aus, schließt der Vorstand hierüber einen Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied ab. Ein solcher mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(8) Die Haftung des Vorstands und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist unabhängig von der Höhe seiner Vergütung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
(9) Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung. Im Geschäftsverteilungsplan müssen auch die Vorstandsressorts für Vorstandsmitglieder benannt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: Juni 2026
Bildungsforum NRW e.V.
