Satzung des Vereins „Bildungsforum NRW“

Präambel

Der Verein „Bildungsforum NRW“ mit Sitz in Aachen ist ein Zusammenschluss von Personen in einem Netzwerk, das sich für die Transformation des Bildungssystems unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklungen und der volkswirtschaftlichen Bedeutung einsetzt. Der Verein bietet hierzu eine Plattform für den Dialog mit vielfältigsten zivilgesellschaftlichen Bildungsakteuren.

Wir verstehen wirkstarke Bildung als die existenzielle Grundlage von Gesellschaft und gleichzeitig als die größte Herausforderung für den Erhalt der Demokratie und der wirtschaftlichen Prosperität.

Das übergeordnete Ziel dazu muss es sein, unsere jungen Menschen in ihrer individuellen Entwicklung zu souveränen, selbstverantwortlichen, urteils- und handlungsfähigen Persönlichkeiten bestmöglich zu unterstützen. Zu Persönlichkeiten, die sich sowohl als Staatsbürger/-innen in der Demokratie verhalten können als auch in der Lage sind, Teil einer sich ständig wandelnden Wirtschafts- und Arbeitswelt zu werden und zu bleiben. Der Dreiklang aus Wissen, Kompetenzen und Werten bleibt unverändert gültig.

Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird für die Personenbezeichnung, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, grammatikalisch ausschließlich die männliche Form verwendet.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungsforum NRW“.
  2.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von wirkstarker Bildung in der Entwicklung von neuen Konzepten für die Zukunftsfähigkeit unseres Bildungssystems. Hierzu will sich der Verein als strategischer Berater und Impulsgeber der Bildungspolitik positionieren.

  • Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Organisation von Workshops, Foren und Konferenzen
    • Bildungsformate, die das Empowerment und das persönliche Wachstum von jungen Menschen im Fokus haben
    • Entwicklung von strategischen Konzepten, die die Transformation unseres Bildungssystems hinsichtlich seiner Zukunftsfähigkeit im Fokus haben
    • die Förderung des Austauschs unter den Mitgliedern
    • die Förderung des Austauschs zwischen den zivilgesellschaftlich relevanten Netzwerken
    • den Austausch mit wissenschaftlichen Einrichtungen
    • die systemische Förderung von Ausbildungsfähigkeit
    • den Dialog über in der Praxis erprobter Strategien und Lösungen
    • die Vermittlung von Methoden und Systemen zur Anregung und Umsetzung wirksamer Transformationen in Bildungsorganisationen
    • Publikationen
    • Öffentlichkeitsarbeit inklusive der Präsentation auf Messen/Veranstaltungen und Mitwirkung in anderen Netzwerken
  •  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Vereinsämter sind originär ehrenamtlich auszuüben. Vereinsämter einschließlich der Vorstandsämter können in begründeten Fällen auch hauptamtlich ausgeübt werden.
  • Auf Beschluss des Vorstands darf der Verein an ehrenamtliche Mitglieder der Vereinsorgane und an Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Die Entscheidung über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG an ehrenamtliche Mitglieder des Vorstands obliegt dem Vorstand. <‚li>
  • Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften und Einzelunternehmen werden, die die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennen und bereit sind, den in § 2 genannten Zweck zu fördern.
  • Der Beitritt erfolgt durch Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
  • Befürwortet der Vorstand die Aufnahme in den Verein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Aufnahme ist vom Verein schriftlich zu bestätigen.
  • Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der Rechtssubjekte gem. § 4 Abs. 1.
  • Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres durch eine mindestens 4 Wochen vorher gegenüber dem Vorstand abzugebende schriftliche Erklärung möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 6 Datenschutz, Kommunikation

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Jeglicher Schriftverkehr des Vereins erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannten digitalen und/oder postalischen Adressen des Mitglieds. Adressänderungen hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
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§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Alles Weitere ist in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Beiträge und Aufnahmegebühren sind eine Bringschuld.
  3. Jede Änderung von Beiträgen, Zusatzbeiträgen oder Einführung von neuen Beiträgen ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor Inkrafttreten durch schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Amtszeiten der Mitglieder der Organe enden vor Ablauf einer Amtsperiode durch:

  1. Rücktritt zum erklärten Termin,
  2. Abberufung.

Nach Ende der Amtsperiode führen die Organmitglieder die Geschäfte bis zum Antritt der Amtsnachfolger fort.

(3) Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen, der den Verein in der strategischen Ausrichtung und Umsetzung seiner Ziele unterstützt.

(4) Der Vorstand gibt sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern,
  2. den Mitgliedern des Vorstands.

(3) Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder sowie alle Mitglieder des Vorstands. Jedes Mitglied des Vereins besitzt unabhängig von seiner Größe eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5) Gewählt werden können alle volljährigen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen.

(6) Ordentliche Mitgliederversammlungen, auf denen der Vorstand anhand des Geschäftsberichtes Rechenschaft über das abgelaufene Rechnungsjahr ablegt, sollen jährlich stattfinden. Auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen werden auch die turnusgemäßen Wahlen durchgeführt.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

  1. auf Beschluss des Vorstands,
  2. auf begründeten Antrag, der von mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein muss und an den Vorstand zu richten ist.

(8) Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand zuständig. Die Einberufung erfolgt in Textform mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen.

(9) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Bei einer Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer an einem gemeinsamen, vom Vorstand bestimmten Ort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet durch Einwahl in eine Video- oder Telefonkonferenz statt. Ob die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder virtuelle Versammlung stattfindet, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(10) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können durch die Mitglieder bis zu zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden sowie
  • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Vorstandsmitglieder können für längstens vier Jahre bestellt werden. Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder können unterschiedlich sein. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, vertreten.

(4) Der Vorstand ist, soweit nicht einzelne Rechte und Aufgaben vorbehalten sind, allein zuständig für alle Aufgaben, die sich für ihn materiell als gesetzlicher Vertreter des Vereins auf Grund von Gesetz, Satzung und satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ideell als Vorstand eines Vereins ergeben.

(5) Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, geleitet.

(6) Der Vorstand ist nur in einer nach der Geschäftsordnung einberufenen Vorstandssitzung und auch dann nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Angehörigen anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(7) Übt ein Vorstandsmitglied seine Vorstandstätigkeit hauptamtlich aus, schließt der Vorstand hierüber einen Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied ab. Ein solcher mit Vorstandsmitgliedern geschlossener Dienstvertrag endet mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(8) Die Haftung des Vorstands und seiner Mitglieder für die Amtsführung ist unabhängig von der Höhe seiner Vergütung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.

(9) Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan und eine Geschäftsordnung. Im Geschäftsverteilungsplan müssen auch die Vorstandsressorts für Vorstandsmitglieder benannt werden.

§ 11 Rechnungs und Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig werden und kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres muss jeweils ein Prüfer ausscheiden. Ein Prüfer kann nicht länger als zwei Jahre nacheinander amtieren.
  2. Den Prüfern obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungs- und Belegwesens des Vereins. Sie berichten das Ergebnis der jeweiligen Prüfung dem Vorstand und, sofern es sich um die Jahresabschlussprüfung handelt, auch der Mitgliederversammlung als Grundlage für die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: Juni 2026
Bildungsforum NRW e.V.